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Neue VDI Richtlinie 2700

Seit November 2004 gibt es die neue VDI - Richtlinie 2700 ff. mit einigen sehr wichtigen Neuerungen. In dieser Richtlinie wird deutlich gemacht, dass ein großer Teil der im Verkehr befindlichen Fahrzeuge derzeit noch nicht über die in der Ladungssicherung empfohlenen Einrichtungen zur Ladungssicherung verfügen. Diese Fahrzeuge sollte in geeigneter Weise angepasst und nachgerüstet werden. Diese Verpflichtung ergibt sich indirekt aus den §§ 30 und 31 der StVZO (Straßenverkehrszulassungsordnung). Der Halter darf die Inbetriebnahme nicht anordnen oder zulassen, wenn ihm bekannt ist oder bekannt sein muss, dass das Fahrzeug aber auch der Fahrer nicht geeignet sind. Das bezieht sich auch auf die Ausrüstung.

Die tägliche Praxis zeigt, dass in vielen Fällen die verantwortlichen Halter nicht über ausreichende Kenntnis bzgl. der vielen Nachrüstmöglichkeiten verfügen. Vieles wird dem Zufall überlassen. Verweigert dann der Absender (Verlader) bei erkannter Nichteignung von Fahrzeug und Ladungssicherungsmaterial die Verladung, ist der Ärger sowohl mit dem Disponenten als auch mit dem Unternehmer vorprogrammiert. Diese mangelhafte Organisation wird nicht selten auf dem Rücken der Fahrer und der Gabelstaplerfahrer ausgetragen. Der Prozess der Verladung und des Transportes ist erheblich gestört.

In der neuen VDI - Richtlinie 2700 werden die Beteiligten exakt genannt. Nicht zu vergessen - so zumindest steht es im Absatz 1.1 - gilt die VDI 2700 als anerkannte Regel der Technik und beschreibt somit die anerkannten Standards zur Ladungssicherung. Die Richtlinie wird im Streitfall als maßgebende Richtlinie vor Gericht herangezogen. Das heißt, die Richtlinie hat Gesetzescharakter!!!

Jetzt könnte man meinen, das bezieht sich nur auf die technischen Lösungsmöglichkeiten zur Ladungssicherung. Aber, man sollte den Abschnitt 1 "Allgemeine Hinweise zur Beladung eines Fahrzeugs" - und 1.1 "Anwendungsbereiche der Richtlinie" genau durchlesen. Dort wir im Absatz 4 beschrieben, dass jeder, der mit der Verladung von Gütern betraut ist, auch für eine sachgerechte Ladungssicherung verantwortlich zeichnet.

Die Verantwortlichen werden namentlich genannt:
  • der Verlader
  • der Fahrer
  • der Fahrzeughalter
  • der Absender
  • der Frachtführer

Diese Aussage deckt sich auch mit den Gerichtsurteilen und Kommentaren zum Thema "Verantwortlichkeiten in der Ladungssicherung". Das geltende Recht befasst sich z.B. in der Straßenverkehrsordnung (StVO) und in der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO), dem Handelsgesetzbuch (HGB) und den einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften (UVV) nur mit allgemeinen Hinweis zur Durchführung der Ladungssicherung, ohne konkret auf die Beschreibung der Maßnahme hinzuweisen, die in der Richtlinienreihe VDI 2700 ff. aufgeführt sind. Der Gesetzgeber definiert somit das Ziel und den Kreis für die Ladungssicherung Verantwortlichen.

Bei der Frage der Haftung unterscheidet der Gesetzgeber zwischen öffentlicher und zivilrechtlicher Haftung. Mangelhafte oder fehlende Ladungssicherung gilt als Verstoß gegen die öffentlich-rechtlichen Vorschriften, der auch dann zur Verhängung eines Busgeldbescheids führen kann, wenn kein direkter Schaden entstanden ist. Eine zivilrechtliche Haftung setzt jedoch einen durch die Handlung des Verantwortlichen verursachten Personen- oder Sachschadens voraus. Dabei ist noch nicht die Frage der Regulierung des Transportschadens geklärt. Immer mehr Versicherungen gehen unter Hinweis auf die mangelhafte Ladungssicherung dazu über, die Zahlung zu verweigern oder den Verantwortlichen in Regress zu nehmen. Ein Rechtsstreit mit den Versicherungen dürfte die Folge sein.

Hier einige einschlägige DIN - EN zu Thema Anforderungen an das Fahrzeug.
Dabei sind im wesentlichen folgende Standards und Punkte zu beachten.

  1. Tragfähigkeiten der Ladeflächen (spezifische Flächenbelastbarkeit in daN/m² oder auch Punktbelastungen nach Herstellerangaben).
  2. Zurrpunkte an Fahrzeugen mit Pritschenaufbauten gemäß Vorgaben der DIN EN 12 640 und DIN 75 410-1 für Fahrzeuge bis 3,5 to. zulässiger Gesamtmasse.
  3. Ladungssicherung in Kastenwagen gem. den Vorgaben der DIN 75 410-3
  4. Aufbaufestigkeiten von Wechselbehältern des kombinierten Verkehrs gem. den Vorgaben der DIN EN 283.
  5. Zurrpunkte an Wechselbehältern des kombinierten Verkehrs gem. den Vorgaben der DIN EN 284/A1 (für Wechselbehälter der Klasse C) oder der DIN EN 452/A1 (für Wechselbehälter der Klasse A).
  6. Aufbaufestigkeiten (Stirn- und Seitenwände von Fahrzeugen mit Kofferaufbauten, mit offenen Aufbauten mit oder ohne Plane oder mit seitlichen Schiebeplanen / Curtinsider) gem. Vorgaben der DIN EN 12 642.
Unter Punkt 2.1 "Befestigung der Ladung"…

… wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Ladung so gesichert sein muss, dass sie den allgemeinen Anforderungen des Straßenverkehrs genügt. Die Ladung darf weder verrutschen, umfallen, verrollen, sich verdrehen oder gar herabfallen. Unter dem Begriff "Normale Anforderungen des Straßenverkehrs" versteht man die Vollbremsung (0,8 G nach vorne), das plötzliche Ausweichmanöver (0,5 G) sowie schlechte Wegstrecke.

Grundvoraussetzung ist die geeignete Verpackung.

Die Ladeeinheit muss den zu erwartenden Anforderungen der Transportkette standhalten. Man spricht von der Beförderungssicherheit, welche den Absender verpflichtet die Verpackung so zu gestalten, dass diese den hervorgerufenen Beschleunigungsvorgängen standhält (VDI 3968). Hier zeigt die Erfahrung, dass viele Versandabteilungen zwar viel technischen und zeitlichen Aufstand für die Verpackung betreiben, aber die Wirkung nicht die ist, die zum sicheren Transport notwendig ist. Entstehen während des Transportes ein Schaden durch z.B. mangelhafte Verpackung oder durch einen Verladefehler, so haftet nach § 427 HGB der Absender (Leiter der Verladetätigkeit) für den entstandenen Schaden. Wenn durch den Absender keine ausreichende Ladungssicherung erfolgt und der Fahrer keine Kontrolle der Betriebssicherheit vornimmt, trägt der Frachtführer eine Mitverantwortlichkeit für den Schaden. Die Verantwortlichkeit des einen Vertragspartners wird nicht durch die Mitverantwortlichkeit des anderen verdrängt. Die beiderseitigen Pflichtverletzungen führen zu einer Haftungsteilung. Wenn die Beachtung der jeweiligen Pflicht zur beförderungs- und betriebssicheren Verladung in gleicher Weise geeignet gewesen wäre den Schadeneintritt zu vermeiden, ist der Schaden im Verhältnis 1:1 zu teilen (keine Rangfolge oder Gewichtung - OLG Düsseldorf, 05.12.1996.

Somit wird es immer wichtiger, die beteiligten Mitarbeiter und Verantwortlichen ausreichend über die Problematik zu informieren bzw. zu schulen.

Die neue VDI 2700 beschreibt in der Vorbemerkung, wie das gehen soll.

Aufgrund der Bedeutung der Ladungssicherung  ist es von wesentlicher Bedeutung, dass die Beteiligten über die Besonderheiten der Ladungssicherung bescheid wissen - besonders sollten hier die Verlader sowie das Fahrpersonal ausgebildet werden. Die Anforderungen sowie Angaben zu Inhalten und Dauer der Ausbildung sind in der VDI Richtlinie 2700 Blatt 1 beschrieben. Der Nachweis hinsichtlich Umfang und Inhalt entsprechender Unterrichtung kann gemäß Ausbildungsnachweis Ladungssicherung (VDI 2700 a) erfolgen.

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